§ 9 Sammelentsorgungsnachweis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Düsseldorf, 21.01.2025 – 17 K 7955/24Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 06.04.2020 – 4 B 336/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 31.03.2020 – 4 B 43/20Zitiert von 3
- OVG Saarland, 13.09.2013 – 3 A 202/11Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/9#abs-1 (1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/9#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises
Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/9#abs-3 (3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/9#abs-4 (4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nachweiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsammlung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/9#abs-5 (5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NachwV%202007/9#abs-6 (6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.